Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Optimal Personal & Organisation GmbH (Auftragnehmer), Personalvermittlung (PV)

1 Allgemeines – Anwendungsbereich

Die in diesem Text verwendeten männlichen Bezeichnungen umfassen die Geschlechter w/m/d gleichermaßen. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

1.1    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsabschluss geltende Fassung.

1.3    Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden getroffen haben, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

2 Vertraulichkeit

2.1    Wir überlassen dem Kunden vertrauliche und nur für ihn bestimmte Informationen zum Kandidaten. Der Kunde achtet auf die Vertraulichkeit und Sperrvermerke dieser Informationen. Er verpflichtet sich die Daten des Stellensuchenden nicht missbräuchlich zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.

2.2    Sobald es beim Kunden zu einer Speicherung der von uns überlassenen persönlichen Daten kommt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass bei der Speicherung und/oder sonstigen Verarbeitung der überlassenen Daten alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung seiner datenschutzrechtlichen Verpflichtungen basieren.

2.3    An den Kunden überlassene Personalunterlagen sind unser Eigentum und sind auf unsere Anforderung sofort an uns zurückzusenden oder nach unserer Aufforderung zu vernichten. Bei der Vernichtung ist uns nach unserer Aufforderung eine schriftliche und für den Kunden bindende Bestätigung der Vernichtung zuzusenden.

3 Vertragsschluss, Mitwirkungspflichten

3.1    Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, wenn wir schriftlich oder per E-Mail die Annahme des Vertrages bestätigt haben. Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen und Einzelanweisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Eine E-Mail mit elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz oder Telefax genügen diesem Schriftformerfordernis.

3.2    Der Kunde trägt Sorge dafür, dass wir alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten. Sollten uns durch unvollständige oder unrichtige Unterlagen oder Informationen Aufwendungen entstehen, so werden uns diese gegen Nachweis vom Kunden ersetzt.

4 Honorar

4.1    Das Honorar ist abhängig von der zu besetzenden Position und wird bei erfolgreicher Vermittlung fällig. Unser Pauschalhonorar für eine erfolgreiche Vermittlung, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, beträgt 30 % des Jahresgehaltes des vermittelten Kandidaten, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Jahresgehalt umfasst das Jahresbruttogehalt des Kandidaten zzgl. variablem Anteil und ggf. zzgl. weiterer Gehaltsbestandteile.

4.2    Wir sind berechtigt, sowohl Reisekosten des Kandidaten wie auch eigene Reisekosten gegen Vorlage entsprechender Belege dem Kunden separat in Rechnung zu stellen. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der abrechenbaren Kosten getroffen wurde, dürfen wir Kosten in Höhe der steuerlichen Richtsätze abrechnen.

4.3    Das Gesamthonorar wird dem Kunden mit drei Teilhonoraren berechnet, sofern keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen worden ist. Die Berechnung der Honorierung gliedert sich wie folgt:

  • Das erste Teilhonorar wird mit Vertragsunterzeichnung, bzw. mit Zugang der Projektbestätigung fällig. Die Höhe des ersten Teilhonorar ist ein im Vertrag festgelegter Betrag, welcher nicht Bestandteil des Gesamthonorars ist und diesem nicht angerechnet wird. Das erste Teilhonorar wird pro Anzahl einer Position dem Auftraggeber berechnet.
  • Das zweite Teilhonorar wird mit ersten Arbeitstag des Kandidaten fällig und wird mit einem im Vertrag bestimmten Prozentsatz vom Gesamthonorar berechnet.
  • Das dritte Teilhonorar wird nach vollendetem sechsten Beschäftigungsmonat berechnet. Berechnungsgrundlage ist der im Vertrag definierte prozentuale Anteil vom Gesamthonorar. Das dritte Teilhonorar ist mit Berechnung der Abschluss des Mandates.

4.3.1  Das Honorar nach Absatz 1 sowie die Abrechnungen nach Absatz 2 werden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels befindet sich der  Kunde nach BGB §286 automatisch in Verzug.

4.4    Kommt ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kandidaten und dem Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Benennung des Kandidaten zustande, so wird vermutet, dass der Kandidat durch uns vermittelt wurde.

4.5    Sofern beim Kunden durch unsere Vermittlung mehr als die vertraglich zu vermittelnde Position beim Kunden besetzt wird, berechnen wir auch für die weiteren besetzten Stellen 30% des betreffenden Jahresbruttogehaltes, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen. Das Jahresbruttogehalt berechnet sich ebenfalls nach Absatz 1 dieser Ziffer. Die Vermutung einer Vermittlung durch uns liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde oder ein mit diesem nach §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem von uns vorgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf (12) Monaten nach seiner Vorstellung einen Anstellungsvertrag schließt.

4.6    Eine Vorstellung liegt bereits mit der Zusendung eines einfachen Kandidatenprofils, oder Lebenslaufs an den Kunden vor, auch wenn in dem überlassenen Profil der Name des Kandidaten nicht vollständig angegeben ist oder sonst entscheidende Merkmale fehlen. Vorstehendes gilt entsprechend, sofern eine Konzerngesellschaft des Kunden einen Anstellungsvertrag mit dem Kandidaten schließt. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis für die vorstehende Vermutung vorbehalten, indem er nachweist, dass der Anstellungsvertrag auch ohne unsere Vermittlung zustande gekommen wäre.

4.7    Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Berechnung des Honorars notwendigen Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Abrechnung auf einer Schätzung des Gehaltes des Kandidaten vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Information bleibt davon unberührt.

4.8    Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor einer weiteren Leistung die volle Bezahlung der Leistung oder nach unserer Wahl auch eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind insbesondere Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder Gründe, die zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichten würden sowie eine fortgesetzte Nicht- oder Spätleistung auf unsere fälligen Forderungen, soweit nicht begründete Einreden des Kunden gegen unsere Forderung bestehen.

4.9    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen. Mit solchen Forderungen kann der Kunde ungekürzt aufrechnen.

4.10   Sollte der Auftraggeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kandidaten oder der Kandidat das Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber innerhalb der ersten sechs Monate berechtigterweise kündigen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur kostenneutralen Wiederbesetzung der im Vertrag genannten Position. Sollte es dem Auftragnehmer nicht gelingen, innerhalb von drei Monaten nach Kündigung einen geeigneten Kandidaten für die wieder zu besetzende Position vorzustellen, endet das Mandat mit dem 2. Teilhonorar (Ziffer 4.3), und es erfolgt keine Berechnung des 3. Teilhonorars (Ziffer 4.3). Sollte der Auftraggeber aus anderem Grund eigenständig einen Kandidaten einstellen, so endet das Mandat mit dem 2. Teilhonorar (Ziffer 4.3), und es erfolgt keine Berechnung des 3. Teilhonorars (Ziffer 4.3). Das Honorar (auch Teilhonorar), wie im Vertrag festgelegt, ist nicht erstattbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer keinen geeigneten Kandidaten, für die wieder zu besetzende Position vorstellen kann.

4.11   Etwaige Absprachen oder Beauftragungen mit und von anderen Dienstleistern hinsichtlich der Personalberatung und -vermittlung in gleichen Projekten bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber dieser Abstimmungspflicht nicht nachkommen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2/3 des zu erwartenden vollen Honorars zu berechnen.

5 Gewährleistung und Haftung

5.1    Wir erbringen die Vermittlungsleistung nach bestem Wissen nach den Vorgaben des Kunden. Die Entscheidung für einen Kandidaten fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Kunden. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung besteht nicht, insbesondere übernehmen wir weder eine Gewährleistung für die Eignung des Kandidaten im Hinblick auf die Zwecke des Kunden noch wird gewährleistet, dass die Suche nach einem geeigneten Kandidaten erfolgreich verläuft. Ein wie auch immer geartetes Vertrauen i. S. d. § 311 BGB wird zwischen den Parteien nicht begründet.

5.2    Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei einer auch leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von unseren Angestellten und Mitarbeitern sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern.

5.3    Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.4    Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Regressansprüche seitens des Auftraggebers geltend gemacht werden können, sollte der Auftragnehmer keinen geeigneten Kandidaten für die Position vorstellen können.

6 Untervergabe der Leistung

6.1    Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.

7 Vertragsbedingungen

7.1    Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen schriftlich gekündigt werden. Die bis zum Wirksam werden der Kündigungserklärung vereinbarte Vergütung sowie Kosten sind – soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung veranlasst wurden – zu bezahlen.

7.2    Auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt für den Fall, dass zwischen dem Kunden und einem uns vorgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung ein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis zustande kommt, unsere Tätigkeit als Vermittlung. In diesem Fall wird die Vergütung so wie ursprünglich vereinbart in vollem Umfang fällig und ist ohne Abzug zu bezahlen.

7.3    Wir können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit unsere Leistungserbringung durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere unter anderem ein Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen, Pandemien. Dauern die Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten sofern wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

8 Schlussbestimmungen

8.1    Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

8.2    Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

8.3    Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.

8.4    Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Stand Juni 2024